Satzung

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „Inklings-Gesellschaft für Literatur und Ästhetik e.V.“ Er hat seinen Sitz in Aachen, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK

Die Gesellschaft fördert die wissenschaftliche Erschließung und die Verbreitung der Werke von C.S. Lewis, J.R.R. Tolkien, Charles Williams, George MacDonald und anderer Werke, die zu einem Vergleich herausfordern. Sie stellt sich besonders folgende Aufgaben:

  1. Die Gesellschaft pflegt das Zusammenwirken verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen.
  2. Sie gibt ein wissenschaftliches Jahrbuch heraus.
  3. Die Gesellschaft veranstaltet in Zusammenarbeit mit Lehrstühlen, Akademien, Bibliotheken, Volkshochschulen und anderen Institutionen Vorträge, Symposien und Ausstellungen.
  4. Die Gesellschaft unterstützt Bemühungen, die einer Verbreitung der Werke der genannten Autoren und der Förderung ihres Verständnisses dienen.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft weder die eingezahlten Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDER

  1. Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen sein.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung bei der Geschäftsstelle.
  3. Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Jahresende, durch Tod oder durch Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand aus wichtigem Grund.
  5. Wenn der jährliche Mitgliederbeitrag nach Mahnung nicht bezahlt ist, ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 5 ORGANE

Organe der Gesellschaft sind Vorstand, Beirat und Mitgliederversammlung.

§ 6 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen: Präsident*in, Vizepräsident*in, Schatzmeister*in, Schriftführer*in sowie bis zu fünf Beisitzer*innen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Er kann auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern durch zwei Drittel der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Präsident*in und Vizepräsident*in. Beide können den Verein jeweils allein vertreten.

§ 7 BEIRAT

Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Der Beirat berät den Vorstand. Mitglieder des Beirats können vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Versammlung wird einmal jährlich einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich, d.h. bevorzugt per E-Mail oder auf Wunsch postalisch, in einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt.
  3. Die Versammlung wird von dem*der Präsident*in, im Falle der Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht entgegen, erteilt dem Vorstand nach Annahme des Kassenberichts Entlastung, setzt die Mitgliederbeiträge fest, entscheidet über Satzungsänderungen, wählt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt zwei Rechnungsprüfer*innen.
  5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit die Stimme der Versammlungsleitung. Bei Vorstandswahlen gilt die Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  6. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von Versammlungsleitung und Schriftführer*in zu unterzeichnen.

§ 9 AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT

Die Auflösung kann nur durch eine besondere, zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der öffentlichen Bibliothek der Stadt Aachen zu übertragen mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich zur Anschaffung von Büchern von und über die in § 2 genannten Autoren zu verwenden. Vor Durchführung dieses Beschlusses ist dieser dem Finanzamt mitzuteilen. Eine Ausschüttung von Gesamtvermögen an die Mitglieder erfolgt nicht.

§ 10 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand des Vereins ist Aachen.